Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1948RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel XIII.Artikel römisch dreizehn.
Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im §. 2, Z 7, und in §. 6 Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.Unberührt bleiben die Vorschriften über die Börsenschiedsgerichte, welche im Paragraph 2,, Ziffer 7,, und in Paragraph 6, Absatz 1 bis 3 des Börsengesetzes vom 1. April 1875, R. G. Bl. Nr. 67, enthalten sind.
Der letzte Absatz des §. 6 des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.Der letzte Absatz des Paragraph 6, des genannten Gesetzes tritt außer Wirksamkeit. Ferner verlieren die Börsenschiedsgerichte die ihnen durch staatlich genehmigte Statuten eingeräumte Befugnis, die Execution ihrer Schiedssprüche zu bewilligen.
Anmerkung
1. An die Stelle der im Abs. 1 genannten Bestimmungen ist nun § 13
Abs. 2 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555/1989, getreten.
2. Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Schlagworte
RGBl. Nr. 67/1875, Exekution