Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 112/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 160/1948RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Artikel XV.Artikel römisch fünfzehn.
Zur giltigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass demselben ein Secretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehen, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsenkammer angestellt und von dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind.
Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.
Anmerkung
Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR12020089
Alte Dokumentnummer
N2189515827T