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Art. 15 EGZPO

Fassungen
24.08.1948 bis 02.04.1998 — BGBl. Nr. 160/1948
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute03.04.1998 § → § BGBl. I Nr. 11/1998
Art. 1524.08.194802.04.1998 BGBl. Nr. 160/1948

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 160 aus 1948,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

24.08.1948BGBl. Nr. 160/1948

Außerkrafttretensdatum

02.04.1998danach: BGBl. I Nr. 11/1998

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel römisch fünfzehn.

Zur giltigen Zusammensetzung jedes Börsenschiedsgerichtes ist es erforderlich, dass demselben ein Secretär zugezogen wird. Dieses Amt ist von Beamten der Börsenkammer zu versehen, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt, von der Börsenkammer angestellt und von dem Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium bestätigt sind.

Der Secretär des Börsenschiedsgerichtes nimmt die Klagen entgegen, gibt den Parteien die nöthige Anleitung, überwacht das Zustellungswesen, besorgt die nothwendigen schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nimmt an den Beschlussfassungen des Schiedsgerichtes mit berathender Stimme theil und fertigt die Erkenntnisse des Schiedsgerichtes aus.

Anmerkung

Mit dem Börseüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1948, in der
Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020089

Alte Dokumentnummer

N2189515827T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A15/NOR12020089