Rechtstracker.at

§ 71 ZPO

Fassungen
01.12.1973 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 569/1973
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 71 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 7101.12.200430.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 128/2004
§ 7101.01.199830.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 7101.12.197331.12.1997 BGBl. Nr. 569/1973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

01.12.1973BGBl. Nr. 569/1973

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 140/1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 71, (1) Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluß zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, wie ebenso zur tarifmäßigen Entlohnung des ihr beigegebenen Rechtsanwalts, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Nach Ablauf von drei Jahren nach Abschluß des Verfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden.

  1. Absatz 2,In dem Beschluß über die Nachzahlung ist der Partei zunächst der Ersatz der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis f genannten Beträge aufzuerlegen, dann die Leistung der Entlohnung des Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Bestimmung ihrer Höhe und endlich die Entrichtung der im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Buchstabe a genannten Beträge; dieser Beschluß ist erst nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII § 3, BGBl. Nr. 569/1973

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020204

alte Dokumentnummer

N2189517241T