Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 76.Paragraph 76,
In jedem Schriftsatze sind ferner die thatsächlichen Verhältnisse, durch welche die im Schriftsatze gestellten Anträge begründet werden, in knapper, übersichtlicher Fassung gedrängt darzustellen und, wenn es eines Beweises oder einer Glaubhaftmachung dieser Anführungen bedarf, auch die Beweismittel im Einzelnen zu bezeichnen, deren man sich behufs Erbringung dieses Nachweises oder behufs Glaubhaftmachung bedienen will.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009
Dokumentnummer
NOR12020209
Alte Dokumentnummer
N2189517246T