Rechtstracker.at

§ 178 ZPO

Fassungen
01.01.1898 bis 31.12.2002 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 178 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 17801.01.189831.12.2002 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 178,

Jede Partei hat in ihren Vorträgen alle im einzelnen Falle zur Begründung ihrer Anträge erforderlichen thatsächlichen Umstände der Wahrheit gemäß vollständig und bestimmt anzugeben, die zur Feststellung ihrer Angaben nöthigen Beweise anzubieten, sich über die von ihrem Gegner vorgebrachten thatsächlichen Angaben und angebotenen Beweise mit Bestimmtheit zu erklären, die Ergebnisse der geführten Beweise darzulegen und sich auch über die bezüglichen Ausführungen ihres Gegners mit Bestimmtheit auszusprechen.

Schlagworte

tatsächliche Umstände, Wahrheitspflicht

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020311

alte Dokumentnummer

N2189517348T