Rechtstracker.at

§ 183 ZPO

Fassungen
13.01.1922 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 743/1921
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 183 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 18301.01.200330.04.2022 § → § BGBl. I Nr. 76/2002
§ 18313.01.192231.12.2002 BGBl. Nr. 743/1921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1921,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 183

Inkrafttretensdatum

13.01.1922BGBl. Nr. 743/1921

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 183,

  1. Absatz eins,Behufs Erfüllung der dem Vorsitzenden nach Paragraph 182, obliegenden Verpflichtungen kann der Vorsitzende insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern;
    2. Ziffer 2
      verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Acten, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungen vorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen;
    3. Ziffer 3
      die Herbeischaffung der bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, auf welche sich eine der Parteien bezogen hat, der Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände veranlassen;
    4. Ziffer 4
      die Vornahme eines Augenscheines unter Zuziehung der Parteien und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen, sowie Personen, von denen nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, als Zeugen laden oder, falls bereits eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung abgehalten wurde, durch den ersuchten Richter unter Zuziehung der Parteien vernehmen lassen.
  2. Absatz 2,Diese Verfügungen können jedoch vom Vorsitzenden in Ansehung von Urkunden und Zeugen nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteien dagegen erklären.
  3. Absatz 3,Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden, wenn zu besorgen ist, dass sich andernfalls für die Entscheidung wichtige Umstände nicht mehr feststellen ließen oder ein Beweismittel später nicht mehr oder doch nur unter erheblich schwereren Bedingungen benützt werden könnte.

Anmerkung

Das Gericht kann also alle Beweise von amtswegen beischaffen
und aufnehmen, die anderen als Urkunden und Zeugen (Abs. 2)
sogar gegen den Willen beider Parteien.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020316

Alte Dokumentnummer

N2189517353T