Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 200Paragraph 200
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 200.Paragraph 200,
(1)Absatz eins,Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (§. 198) oder einer Ungebür oder Beleidigung (§. 199) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 20 000 S belegt werden.Macht sich ein Processbevollmächtigter einer Störung der Verhandlung (Paragraph 198,) oder einer Ungebür oder Beleidigung (Paragraph 199,) schuldig, so kann er vom Senate mit einem Verweise oder einer Geldstrafe bis zum Betrage von 20 000 S belegt werden.
(2)Absatz 2,Setzt der Bevollmächtigte sein ungehöriges Benehmen fort, oder widersetzt er sich den zur Erhaltung der Ordnung und Ruhe getroffenen Anordnungen des Vorsitzenden oder des Senates, so kann ihm durch Beschluss des Senates das Wort entzogen und, wenn nöthig, die Partei aufgefordert werden, einen anderen Bevollmächtigten zu bestellen; kann dies nicht sogleich geschehen, so ist die Tagsatzung von amtswegen zu erstrecken. Die Kosten der vereitelten Tagsatzung und der Erstreckung treffen den schuldtragenden Bevollmächtigten.
(3)Absatz 3,Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf keine Geldstrafe (Abs. 1) verhängt werden. Sein Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde bekanntzugeben.Über einen Rechtsanwalt oder einen Notar darf keine Geldstrafe (Absatz eins,) verhängt werden. Sein Verhalten ist der zuständigen Disziplinarbehörde bekanntzugeben.
Schlagworte
Prozeßbevollmächtigter, Ungebühr
Dokumentnummer
NOR12020333
Alte Dokumentnummer
N2189517370T