Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 223Paragraph 223
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 223. (1) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen nur erste Tagsatzungen abgehalten und die im § 239 bezeichneten Prozeßhandlungen vorgenommen werden; andere Tagsatzungen dürfen in solchen Sachen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.Paragraph 223, (1) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen nur erste Tagsatzungen abgehalten und die im Paragraph 239, bezeichneten Prozeßhandlungen vorgenommen werden; andere Tagsatzungen dürfen in solchen Sachen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.
(2)Absatz 2,Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.
Dokumentnummer
NOR12020357
Alte Dokumentnummer
N2189517394T