Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 225Paragraph 225
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 225.Paragraph 225,
(1)Absatz eins,Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Frist in die Gerichtsferien, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert.
(2)Absatz 2,Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 451) sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren (§§ 548 ff.) und im Bestandverfahren (§§ 560 ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 451,) sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren (Paragraphen 548, ff.) und im Bestandverfahren (Paragraphen 560, ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.
Schlagworte
Versäumungsurteil
Dokumentnummer
NOR12020359
Alte Dokumentnummer
N2189517396T