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§ 230a ZPO

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 135/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 230a heute01.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 230a01.05.198331.12.1997 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 230 a

Inkrafttretensdatum

01.05.1983BGBl. Nr. 135/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 140/1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 230 a, Wird die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ausgesprochen und die Klage zurückgewiesen, ohne daß der Kläger Gelegenheit hatte, einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, zu stellen, und beantragt der Kläger binnen der Notfrist von vierzehn Tagen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Überweisung der Klage an ein anderes Gericht, so hat das ursprünglich angerufene Gericht die Zurückweisung aufzuheben und die Klage dem vom Kläger namhaft gemachten Gericht zu überweisen, wenn es das andere Gericht nicht für offenbar unzuständig erachtet. Gegen diesen Beschluß ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Kosten eines allfälligen Zuständigkeitsstreites, ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Gerichtsanhängigkeit wird durch diese Überweisung nicht aufgehoben. Das Gericht, an das die Klage überwiesen worden ist, kann einen Mangel seiner Zuständigkeit nur noch wahrnehmen, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020365

Alte Dokumentnummer

N2189517402T