Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 259Paragraph 259
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 259.Paragraph 259,
(1)Absatz eins,Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
(2)Absatz 2,Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des §. 236 stellen.Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 236, stellen.
(3)Absatz 3,In der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines Landesgerichtes kann der Antrag gestellt werden, in das Urteil einen Beisatz aufzunehmen, daß es in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen in der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines selbständigen Handelsgerichtes, daß es in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit gefällt wird. Der beantragte Beisatz ist in das Urteil aufzunehmen, wenn ihn der Richter für zutreffend erachtet.
Dokumentnummer
NOR12020394
alte Dokumentnummer
N2189517431T