Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 297Paragraph 297
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Beweisantretung.
§. 297.Paragraph 297,
Urkunden, auf welche sich eine Partei zum Beweise ihrer Angaben beruft, hat sie dem Gerichte vorzulegen, falls nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.
Anmerkung
Herbeischaffung durch das Gericht s. § 229.
Dokumentnummer
NOR12020433
Alte Dokumentnummer
N2189517470T