Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 306Paragraph 306
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 306.Paragraph 306,
Wenn einer der im §. 305 angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen.Wenn einer der im Paragraph 305, angeführten Gründe nur einzelne Theile des Inhaltes einer Urkunde betrifft, so ist ein beglaubigter Auszug der Urkunde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020442
Alte Dokumentnummer
N2189517479T