Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 316Paragraph 316
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden.
§. 316.Paragraph 316,
Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, können bis zur rechtskräftigen Erledigung des Processes bei Gericht zurückbehalten werden, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020452
Alte Dokumentnummer
N2189517489T