Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 329Paragraph 329
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ladung.
§. 329.Paragraph 329,
(1)Absatz eins,Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen.
(2)Absatz 2,Die Ladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Ladungsurkunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebüren sowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekannt zu geben.
Dokumentnummer
NOR12020465
Alte Dokumentnummer
N2189517502T