Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 330Paragraph 330
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 330.Paragraph 330,
(1)Absatz eins,Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
(2)Absatz 2,Ladungen an selbständige Commandanten der Gendarmerie, der Militärpolizeiwache und der Sicherheitswache sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.
Anmerkung
Zustellung an Präsenzdiener und in Kasernen s. § 15 ZustellG,
BGBl. Nr. 200/1982.
Schlagworte
aktive Dienstleistung, Kommandant, Kommando
Dokumentnummer
NOR12020466
Alte Dokumentnummer
N2189517503T