Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 395Paragraph 395
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Urtheil auf Grund von Anerkenntnis.
§. 395.Paragraph 395,
Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der ersten Tagsatzung oder bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Theile anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urtheil zu entscheiden.
Schlagworte
Anerkenntnisurteil
Dokumentnummer
NOR12020531
Alte Dokumentnummer
N2189517568T