Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 396Paragraph 396
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Urtheil in Versäumnisfällen.
§. 396.Paragraph 396,
Wenn die erste Tagsatzung vom Kläger oder vom Beklagten versäumt wird, so ist das auf den Gegenstand des Rechtsstreites bezügliche thatsächliche Vorbringen der erschienenen Partei, soweit dasselbe nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, für wahr zu halten und auf dieser Grundlage auf Antrag der erschienenen Partei über das Klagebegehren durch Versäumungsurtheil zu erkennen.
Schlagworte
(echtes) Versäumungsurteil
Dokumentnummer
NOR12020532
alte Dokumentnummer
N2189517569T