Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 397Paragraph 397
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 397.Paragraph 397,
(1)Absatz eins,Auf schriftliche Aufsätze, welche die ausgebliebene Partei etwa eingesendet hat, ist kein Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Versäumungsurtheil, wie das Urtheil über Verzicht oder Anerkenntnis sind in der ersten Tagsatzung vom Vorsitzenden oder von dem mit der Abhaltung dieser Tagsatzung betrauten Richter zu erlassen.
Schlagworte
Versäumungsurteil
Dokumentnummer
NOR12020533
alte Dokumentnummer
N2189517570T