Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 432Paragraph 432
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 432.Paragraph 432,
(1)Absatz eins,Der Richter hat Parteien, welche rechtsunkundig und nicht durch Rechtsanwälte vertreten sind, erforderlichenfalls die zur Vornahme ihrer Processhandlungen nöthige Anleitung zu geben und dieselben über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
(2)Absatz 2,Insbesondere hat der Richter solche Parteien bei Verkündung seiner Entscheidungen auf die Frist, binnen welcher eine Entscheidung durch ein Rechtsmittel angefochten werden kann, und auf die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Bestellung eines Rechtsanwalts als Processbevollmächtigten für die Ergreifung des Rechtsmittels vorschreiben, aufmerksam zu machen.
Anmerkung
Vgl. die materielle Prozeßleitungspflicht des Richters nach § 182,
die auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien besteht; sie ist
durch § 435 erweitert.
Schlagworte
Prozeßhandlungen, Manuduktionspflicht
Dokumentnummer
NOR12020570
Alte Dokumentnummer
N2189517607T