Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 448Paragraph 448
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Die Grenze des Abs. 1 beträgt ab 1.7.1993 100.000 S (Art. X Z 13Die Grenze des Absatz eins, beträgt ab 1.7.1993 100.000 S (Artikel römisch zehn, Ziffer 13
lit. c WGN 1989, BGBl. Nr. 343/1989), gleich derLitera c, WGN 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,), gleich der
bezirksgerichtlichen Wertgrenzen (siehe § 49 Abs. 1 JN, RGBl.bezirksgerichtlichen Wertgrenzen (siehe Paragraph 49, Absatz eins, JN, RGBl.
Nr. 111/1895).Nr. 111 aus 1895,).
Text
Mahnverfahren
§ 448. (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (§§ 548 bis 559).Paragraph 448, (1) In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 75 000 S nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen, sofern nicht ein Zahlungsauftrag zu erlassen ist (Paragraphen 548 bis 559).
(2)Absatz 2,Ein Zahlungsbefehl darf nicht erlassen werden, wenn
die Klage zurückzuweisen ist;
nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (§ 269) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.nach den Angaben in der Klage oder offenkundig (Paragraph 269,) die Forderung nicht klagbar, noch nicht fällig, von einer Gegenleistung abhängig oder der Beklagte unbekannten Aufenthalts ist.
Schlagworte
Amtswegiges Mahnverfahren (Obligatorisches Mahnverfahren)
Dokumentnummer
NOR12020587
Alte Dokumentnummer
N2189517624T