Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 470Paragraph 470
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
An die Stelle der Betrauung durch den Gerichtsvorsteher ist durch
§ 4 Abs. 2 der Gerichtsverfassungsnovelle, RGBl. Nr. 422/1921, dieParagraph 4, Absatz 2, der Gerichtsverfassungsnovelle, RGBl. Nr. 422 aus 1921,, die
Geschäftsverteilung durch den Personensenat getreten.
Text
Verfahren vor dem Berufungsgerichte.
Vorverfahren.
§. 470.Paragraph 470,
Nach dem Einlangen der Berufungsacten beim Berufungsgerichte hat der Vorsteher dieses Gerichtes oder ein vom Vorsteher mit den Verrichtungen eines Vorsitzenden des Berufungssenates betrauter Richter die Berufungsacten einer Prüfung zu unterziehen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
NOR12020611
Alte Dokumentnummer
N2189517648T