Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 501Paragraph 501
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 501.Paragraph 501,
(1)Absatz eins,Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 15 000 S nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden. Eine mündliche Verhandlung über die Berufung ist nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 3 bezeichneten Streitigkeiten.Der Absatz eins, gilt nicht für die im Paragraph 502, Absatz 3, bezeichneten Streitigkeiten.
Anmerkung
1. Die Gründe, aus denen ein "Bagatellurteil" (die ZPO verwendet
diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das
erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten
werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4.
2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.
Dokumentnummer
NOR12020644
Alte Dokumentnummer
N2189517681T