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§ 508a ZPO

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 343/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 508a heute01.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 508a01.08.198931.12.1997 BGBl. Nr. 343/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 508 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1989BGBl. Nr. 343/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 140/1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Verfahren vor dem Revisionsgerichte.

Paragraph 508 a, (1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, nicht gebunden.

  1. Absatz 2,Findet das Revisionsgericht nicht schon bei erster Prüfung, daß eine außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat es dem Revisionsgegner mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision (Paragraph 507,) freistehe. Diese Revisionsbeantwortung ist beim Revisionsgericht einzubringen, für ihre Behandlung tritt dieses an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
  2. Absatz 3,Von einer Mitteilung nach Absatz 2, sind auch das Prozeßgericht erster Instanz, das Berufungsgericht und der Revisionswerber zu verständigen. Das Berufungsgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Revisionsgericht die diesen Rechtsstreit betreffenden berufungsgerichtlichen Akten vorzulegen.

Anmerkung

1. Nach Abs. 2 letzter Satz hat also der Revisionsgegner
keinesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung
(vgl. § 41).
2. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020652

alte Dokumentnummer

N2189517689T