Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 528Paragraph 528
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 528. (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Paragraph 528, (1) Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2)Absatz 2,Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig,
wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert 50 000 S nicht übersteigt,
wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist,
über die Verfahrenshilfe,
über die Gebühren der Sachverständigen sowie
in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (§ 49 Abs. 2 Z 4 JN).in Streitigkeiten wegen Besitzstörung (Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, JN).
(3)Absatz 3,Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist (§ 526 Abs. 3 in Verbindung mit § 500 Abs. 2 Z 3), so kann dagegen nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (§ 505 Abs. 3) gelten.Hat das Rekursgericht ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist (Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,), so kann dagegen nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werden, für den sinngemäß die Bestimmungen über die außerordentliche Revision (Paragraph 505, Absatz 3,) gelten.
(4)Absatz 4,Findet das Rekursgericht, daß ein gegen den Beschluß eines Gerichtes zweiter Instanz erhobener Rekurs mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Beschwerdeführer auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.
Anmerkung
1. § 528 gilt nicht, wenn das Gericht zweiter Instanz
("Berufungsgericht") mit Berufung angerufen worden ist (in diesem
Fall siehe § 519).
2. Zur Zulässigkeitsvoraussetzung nach Abs. 1 vgl. § 502.
3. Zur Mutwillensstrafe (Abs. 4) siehe § 220.
4. ÜR: Art. XLI Z 5 BGBl. Nr. 343/1989.
Dokumentnummer
NOR12020673
Alte Dokumentnummer
N2189517710T