Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 291/1932RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 559Paragraph 559
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 559. Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (§§ 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden. Paragraph 559, Wenn in der Klage der Antrag auf Erlassung eines Zahlungsauftrages gestellt wird, haben auf das weitere Verfahren die Bestimmungen des ersten Abschnittes (Paragraphen 550 bis 554) entsprechende Anwendung zu finden.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
NOR12020705
Alte Dokumentnummer
N2189517742T