Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 587Paragraph 587
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verfahren vor den Schiedsrichtern.
§. 587.Paragraph 587,
(1)Absatz eins,Die Schiedsrichter haben vor Erlassung des Schiedsspruches die Parteien zu hören und den dem Streite zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Das Verfahren wird, sofern durch den Schiedsvertrag oder eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung der Parteien nichts anderes festgesetzt ist, von den Schiedsrichtern nach freiem Ermessen bestimmt.
(2)Absatz 2,Wenn sich eine Partei in die Verhandlung vor den Schiedsrichtern nicht einlässt, ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.
Schlagworte
Parteiengehör, rechtliches Gehör
Dokumentnummer
NOR12020733
Alte Dokumentnummer
N2189517770T