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§ 591 ZPO

Fassungen
01.01.1898 bis 30.06.2006 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 591 heute01.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 7/2006
§ 59101.01.189830.06.2006 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 591

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 7/2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 591,

  1. Absatz eins,Wenn bei einer Entscheidung die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit oder, falls nur zwei Schiedsrichter bestellt sind, Stimmeneinhelligkeit nicht zu erreichen ist, so haben die Schiedsrichter dies den Parteien bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Wenn nicht im Schiedsvertrage oder in einer nachträglichen schriftlichen Vereinbarung der Parteien für einen solchen Fall eine andere Vorsorge getroffen ist, kann jede der Parteien bei dem im Paragraph 582, bezeichneten Gerichte den Antrag auf Erlassung eines Ausspruches stellen, dass der Schiedsvertrag außer Kraft trete oder für den einzelnen Fall unwirksam sei (Paragraph 584,).

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020737

alte Dokumentnummer

N2189517774T