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§ 599 ZPO

Fassungen
01.01.1898 bis 30.06.2006 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 599 heute01.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 7/2006
§ 59901.01.189830.06.2006 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 599

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006danach: BGBl. I Nr. 7/2006

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 599,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der Paragraphen 586, 592 und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfen.

Anmerkung

Abs. 2 betrifft die sog. Vereinsschiedsgerichte, wie sie
üblicherweise als "Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis" vorgesehen werden, die nach § 4 Abs. 2 lit j des
Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233/1951 (Wiederverlautbarung des in
§ 599 Abs. 2 genannten Gesetzes aus 1867), in den Statuten geregelt
sein muß.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020745

Alte Dokumentnummer

N2189517782T