Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 599Paragraph 599
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 599.Paragraph 599,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der §§. 586, 592 und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden.Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auf Schiedsgerichte sinngemäße Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung der streitenden Theile beruhende Verfügungen oder durch Statuten angeordnet werden. Die Anwendung der Paragraphen 586, 592 und 595 kann auch nicht durch einseitige Verfügungen oder durch Statutenbestimmungen wirksam ausgeschlossen werden.
(2)Absatz 2,Die in Gemäßheit des Gesetzes vom 15. November 1867, R. G. Bl. Nr. 134, zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse errichteten Schiedsgerichte sind den Bestimmungen dieses Abschnittes nicht unterworfen.
Anmerkung
Abs. 2 betrifft die sog. Vereinsschiedsgerichte, wie sie
üblicherweise als "Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem
Vereinsverhältnis" vorgesehen werden, die nach § 4 Abs. 2 lit j des
Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233/1951 (Wiederverlautbarung des in
§ 599 Abs. 2 genannten Gesetzes aus 1867), in den Statuten geregelt
sein muß.
Dokumentnummer
NOR12020745
Alte Dokumentnummer
N2189517782T