Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 110/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 217/1971RGBl. Nr. 110 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Artikel IX.Artikel römisch neun.
Die Vorschriften der Jurisdictionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche durch Staatsverträge oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.
Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Exterritorialität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inlande gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstande hat.
Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine exterritoriale Person begründet oder die Exterritorialität zu Gunsten einer Person anerkannt ist, hat das Gericht hierüber die Erklärung des Justizministers einzuholen.
Schlagworte
Bundesminister für Justiz
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020760
Alte Dokumentnummer
N2189525516S