Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Vollstreckungsorgane.
§. 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Zur Vornahme von Executionshandlungen können bei einzelnen Gerichten nach Maßgabe des Bedarfes besondere Vollstreckungsbeamte bestellt werden.
(2)Absatz 2,Bei den Gerichten, für welche solche Vollstreckungsbeamte nicht bestellt sind, erfolgt die Vornahme der den Vollstreckungsorganen zugewiesenen Executionshandlungen durch Gerichtsdiener oder andere durch das Gesetz hiezu berufene Organe.
Schlagworte
Exekutionshandlungen
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020793
alte Dokumentnummer
N2189526018S