Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Zu Vorstehern und leitenden Beamten der Gerichtskanzlei, sowie zu Vollstreckungsbeamten können nur solche Personen bestellt werden, welche die Mittelschulstudien zurückgelegt und den Besitz der für ihre amtliche Thätigkeit erforderlichen besonderen Kenntnisse durch eine mit gutem Erfolge abgelegte Prüfung nachgewiesen haben. Die Vorschriften über die Gegenstände und die Einrichtung dieser Prüfung, sowie über die Zusammensetzung der Prüfungscommission sind im Verordnungswege zu erlassen. Diese Prüfung hat sich auch auf die zur Erfüllung des Amtes nothwendigen Rechtskenntnisse zu erstrecken.
(2)Absatz 2,Vollstreckungsbeamte haben eine Caution im Betrage ihres einjährigen Gehaltes nach den für Dienstcautionen bestehenden Vorschriften zu leisten.
(3)Absatz 3,Der Justizminister kann von dem Erordernisse (Anm.: richtig: Erfordernisse) der Zurücklegung der Mittelschulstudien aus wichtigen Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilen.Der Justizminister kann von dem Erordernisse Anmerkung, richtig: Erfordernisse) der Zurücklegung der Mittelschulstudien aus wichtigen Gründen im einzelnen Falle Nachsicht erteilen.
Anmerkung
1. Der Abs. 2 ist offenbar gegenstandslos; zu den Abs. 1 und 3 siehe das BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, und das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948.
2. Siehe auch § 2 Abs. 1 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Schlagworte
Prüfungskommission, Kaution, Dienstkaution,
Bundesminister für Justiz
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR12020794
alte Dokumentnummer
N2189526019S