Rechtstracker.at

§ 28 JN

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 135/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.1998 § → § BGBl. I Nr. 140/1997
§ 2801.05.198331.12.1997 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.05.1983BGBl. Nr. 135/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 140/1997

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Dritter Abschnitt.

Zuständigkeit.

Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof.

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn
    1. Ziffer eins
      Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages zur Ausübung von Gerichtsbarkeit verpflichtet ist oder
    2. Ziffer 2
      die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung hat in streitigen bürgerlichen Rechtssachen auf Antrag einer Partei, sonst aber von Amts wegen zu geschehen. In streitigen bürgerlichen Rechtssachen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 2, Anmerkung, richtig: des Absatz eins, Ziffer 2,) zu behaupten und zu bescheinigen.

Anmerkung

Siehe auch Art. IX Z 7 u. 8 d. WGN 1989, BGBl. Nr. 343.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020804

alte Dokumentnummer

N2189526029S