Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Beschränkung der Zuständigkeit auf den
Gerichtsbezirk
§ 32. (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.Paragraph 32, (1) Jedes Gericht hat die zu seinem Wirkungskreis gehörenden Amtshandlungen innerhalb des ihm zugewiesenen Sprengels selbst vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Jedoch dürfen, soweit im § 15 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden.Jedoch dürfen, soweit im Paragraph 15, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, nicht anderes bestimmt ist, gerichtliche Amtshandlungen in Kasernen oder auf anderen militärisch genützten Liegenschaften nur nach vorgängiger Anzeige an den Kommandanten und unter Zuziehung eines von diesem beizugebenden Soldaten oder Bediensteten der Heeresverwaltung vorgenommen werden. (3)Absatz 3,Zur Ausführung der gerichtlichen Verfügungen, die exterritoriale Personen betreffen, ist die Vermittlung des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen.
(4)Absatz 4,Das gilt auch, wenn gerichtliche Amtshandlungen gegen Personen, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen, in den Wohnungen exterritorialer Personen vorzunehmen sind.
Dokumentnummer
NOR12020809
alte Dokumentnummer
N2189526034S