Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 70/1985RGBl.Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 70/1985
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 100Paragraph 100
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Klagen aus dem Eheverhältnis.
§ 100.Paragraph 100,
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig. Das im Paragraph 76, Absatz eins, bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010
Dokumentnummer
NOR12020889
alte Dokumentnummer
N2189526114S