Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte.
§. 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die Parteien können sich einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte durch ausdrückliche Vereinbarung unterwerfen. Die Vereinbarung muß urkundlich nachgewiesen werden.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie sich auf einen bestimmten Rechtsstreit oder auf die aus einem bestimmten Rechtsverhältnisse entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezieht. Jedoch können Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreise der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht gehören, nicht vor einen Gerichtshof erster Instanz und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene Streitigkeiten nicht vor ein Bezirksgericht gebracht werden.
(3)Absatz 3,Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (§ 74 ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.Ein an sich sachlich oder örtlich unzuständiges Gericht wird auch dadurch zuständig, daß der Beklagte zur Sache vorbringt (Paragraph 74, ZPO) oder mündlich verhandelt, ohne die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, sofern er dabei durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten ist oder sofern er vorher durch den Richter über die Möglichkeit der Einrede der Unzuständigkeit und deren Wirkung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist.
Anmerkung
Siehe auch § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, und §§ 9, 37 und 38 ASGG,
BGBl. Nr. 104/1985.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12020893
alte Dokumentnummer
N2189526118S