Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 116/1920RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 116/1920
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§. 106.Paragraph 106,
Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Auslande gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inlande hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln lässt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Theile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Theil des im Inlande befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.
Schlagworte
Teil, Liegenschaft, Fahrnisse
Dokumentnummer
NOR12020897
alte Dokumentnummer
N2189526122S