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§ 114 JN

Fassungen
01.07.1971 bis 30.06.2001 — BGBl. Nr. 342/1970
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114 heute01.01.2005 § → § BGBl. I Nr. 112/2003
§ 11401.07.200131.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 11401.07.197130.06.2001 BGBl. Nr. 342/1970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1970,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114

Inkrafttretensdatum

01.07.1971BGBl. Nr. 342/1970

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Anerkennung der Vaterschaft; vermögensrechtliche

Ansprüche des unehelichen Kindes

Paragraph 114, (1) Hat bezüglich der Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde das Gericht mitzuwirken, so ist das Bezirksgericht zuständig, das zur Führung der Vormundschaft über das uneheliche Kind berufen oder vor Erreichung seiner Volljährigkeit berufen gewesen ist. In Ermangelung eines solchen im Inland ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Anerkennende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fehlt auch ein solcher im Inland, ist aber das Kind oder der Anerkennende österreichischer Staatsbürger, so ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

  1. Absatz 2,Das zur Führung der Vormundschaft berufene Bezirksgericht ist auch zur Entscheidung über Unterhaltsansprüche und sonstige dem unehelichen Kinde gesetzlich aus dem Verhältnis zwischen Eltern und Kindern zustehende Ansprüche zuständig, sofern sie im Verfahren außer Streitsachen zu erledigen sind.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020909

alte Dokumentnummer

N2189526134S