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§ 114a JN

Fassungen
01.01.1987 bis 28.02.2001 — BGBl. Nr. 70/1985
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 114a heute01.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 114a01.03.200131.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 135/2000
§ 114a01.01.198728.02.2001 BGBl. Nr. 70/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1985,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 114 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 70/1985

Außerkrafttretensdatum

28.02.2001danach: BGBl. I Nr. 135/2000

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 114 a, (1) Für die Zuständigkeit in Eheangelegenheiten gelten die Paragraphen 76, Absatz eins und 104 sinngemäß.

  1. Absatz 2,Ist bei einem Gericht ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Verlangens auf Verlegung der gemeinsamen Wohnung, der Weigerung mitzuziehen oder der gesonderten Wohnungsnahme durch einen Ehegatten, ein Antrag auf angemessene Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten oder auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse oder ein Antrag auf Untersagung der Namensführung anhängig und ist das Verfahren hierüber in erster Instanz noch nicht beendet, so ist dieses Gericht auch für jeden weiteren derartigen Antrag zuständig; dies schließt jedoch die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Zuständigkeit eines anderen Gerichtes nicht aus.
  2. Absatz 3,Der Absatz 2, gilt sinngemäß für ein Gericht, bei dem eine im Paragraph 76, Absatz eins, genannte Streitigkeit anhängig, die mündliche Streitverhandlung in erster Instanz aber noch nicht geschlossen ist.
  3. Absatz 4,Die inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten ist gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020910

alte Dokumentnummer

N2189526135S