Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 458 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Führung des Firmenbuchs; gesellschaftsrechtliche
Angelegenheiten
§ 120. (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständigParagraph 120, (1) Die mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfe erster Instanz sind sachlich zuständig
zur Führung des Firmenbuchs;
für die nach §§ 146 Abs. 2, 147, 157 Abs. 2, 166 Abs. 3, 270 Abs. 3 bis 5, 282, 283 und 338 Abs. 3 HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.für die nach Paragraphen 146, Absatz 2, 147, 157, Absatz 2, 166, Absatz 3, 270, Absatz 3 bis 5, 282, 283 und 338 Absatz 3, HGB vom Gericht zu erledigenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2,Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Abs. 1), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 30 HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.Örtlich zuständig ist jenes Gericht (Absatz eins,), in dessen Sprengel das Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob Paragraph 30, HGB beachtet ist; die gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften bezüglich einer Zweigniederlassung sind jedoch bei jenem Gericht zu zeichnen und aufzubewahren, in dessen Sprengel die Zweigniederlassung liegt.
(3)Absatz 3,Liegt die Hauptniederlassung oder der Sitz eines Unternehmens im Ausland, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der inländischen Zweigniederlassung, bei mehreren inländischen Zweigniederlassungen nach dem Ort der frühesten inländischen Zweigniederlassung.
(4)Absatz 4,Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Abs. 2 oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.Ist vor der Entscheidung ein anderes als das angerufene oder von Amts wegen eingeschrittene Gericht nach Absatz 2, oder 3 zuständig geworden, so ist die Sache an dieses zu überweisen.
(5)Absatz 5,Eine Delegation aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist unzulässig.
(6)Absatz 6,Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung nach § 11 SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragene Gesellschaft ihren Sitz hat.Entsteht eine neue Gesellschaft durch Spaltung nach dem SpaltG, so ist für ihre erste Eintragung und für die Auskunftserteilung nach Paragraph 11, SpaltG das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die übertragene Gesellschaft ihren Sitz hat.
Dokumentnummer
NOR12020917
Alte Dokumentnummer
N2189526142S