Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Bewilligung der Execution.
§. 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in §§. 1 und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.Zur Bewilligung der Execution auf Grund der in Paragraphen eins und 2 angeführten Executionstitel sind die Civilgerichte berufen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung erfolgt auf Antrag der anspruchsberechtigten Partei (betreibender Gläubiger). Über den Antrag auf Bewilligung der Execution ist, sofern im gegenwärtigen Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluss zu fassen.
Schlagworte
Exekution, Exekutionstitel, Zivilgerichte, Beschluss, Exekutionsbewilligung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12020924
alte Dokumentnummer
N2189616724T