Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Soweit nicht im Gesetze etwas anderes angeordnet wird, ist zur Bewilligung der Execution zuständig:
wenn der Antrag auf einen der im §. 1 Z. 1, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (§. 1 Z. 5) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (§. 1 Z. 9) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;wenn der Antrag auf einen der im Paragraph eins, Ziffer eins, 2 und 3 bezeichneten Executionstitel, auf einen in bürgerlichen Streitsachen abgeschlossenen Vergleich (Paragraph eins, Ziffer 5,) oder auf einen während eines Verfahrens in bürgerlichen Streitsachen ergangenen Strafbeschluss (Paragraph eins, Ziffer 9,) gegründet wird, das Gericht, bei welchem der Process in erster Instanz anhängig war;
wenn sich der Antrag auf die im §. 1 Z. 4 angeführten Executionstitel gründet, das Gericht bei welchem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes in erster Instanz gestellt wurde;wenn sich der Antrag auf die im Paragraph eins, Ziffer 4, angeführten Executionstitel gründet, das Gericht bei welchem die Aufkündigung überreicht oder der Antrag auf Erlassung eines Auftrages wegen Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes in erster Instanz gestellt wurde;
in Ansehung der in §. 1 Z. 6, angeführten Exekutionstitel und der in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen abgeschlossenen Vergleiche und ergangenen Strafbeschlüsse (§. 1 Z. 5 und 9) - sofern es sich nicht um Exekutionstitel eines Jugendgerichtshofes oder eines selbständigen Jugendgerichtes handelt - das Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit in erster Instanz anhängig war, in Pflegschaftssachen aber das zur Zeit der Anbringung des Exekutionsantrages die Pflegschaft führende Gericht;in Ansehung der in Paragraph eins, Ziffer 6,, angeführten Exekutionstitel und der in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen abgeschlossenen Vergleiche und ergangenen Strafbeschlüsse (Paragraph eins, Ziffer 5 und 9) - sofern es sich nicht um Exekutionstitel eines Jugendgerichtshofes oder eines selbständigen Jugendgerichtes handelt - das Gericht, bei welchem die Rechtsangelegenheit in erster Instanz anhängig war, in Pflegschaftssachen aber das zur Zeit der Anbringung des Exekutionsantrages die Pflegschaft führende Gericht;
bei Berufung auf einen der im §. 1 Z. 7 angegebenen Executionstitel das Konkurs- oder Ausgleichsgericht;bei Berufung auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 7, angegebenen Executionstitel das Konkurs- oder Ausgleichsgericht;
(Anm.: Aufgehoben durch Art. V, Z 3, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch fünf,, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,) In allen übrigen Fällen das in den §§ 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht.In allen übrigen Fällen das in den Paragraphen 18 und 19 bezeichnete Exekutionsgericht.
(2)Absatz 2,In den Fällen der Z. 1, 3 und 4 des vorhergehenden Absatzes kann um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgerichte angesucht werden, wenn dem Antrage eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist.In den Fällen der Ziffer eins, 3 und 4 des vorhergehenden Absatzes kann um die Bewilligung der Exekution auch beim Exekutionsgerichte angesucht werden, wenn dem Antrage eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Exekutionstitels angeschlossen ist.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 Z 5: Art. XVII Abs. 5, BGBl. Nr. 135/1983.
Schlagworte
Exekution, Strafbeschluß, Prozeß
Dokumentnummer
NOR12020925
alte Dokumentnummer
N2189616725T