Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 5.Paragraph 5,
Soll aus einem der im § 1 Z. 8 und 10 bis 17, bezeichneten Exekutionstitel, aus einem über privatrechtliche Ansprüche vor einem inländischen Strafgerichte abgeschlossenen Vergleiche (§ 1 Z. 5) oder aus dem Strafbeschlusse eines inländischen Strafgerichtes (§ 1 Z. 9) auf ein außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliches Vermögen Exekution geführt werden, so ist die Bewilligung der Exekution bei dem inländischen Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Sprengel die Behörde oder das öffentliche Organ, von welchem der Exekutionstitel herrührt, ihren Sitz haben oder der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich abgeschlossen wurde. Soll aus einem der im Paragraph eins, Ziffer 8 und 10 bis 17, bezeichneten Exekutionstitel, aus einem über privatrechtliche Ansprüche vor einem inländischen Strafgerichte abgeschlossenen Vergleiche (Paragraph eins, Ziffer 5,) oder aus dem Strafbeschlusse eines inländischen Strafgerichtes (Paragraph eins, Ziffer 9,) auf ein außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes befindliches Vermögen Exekution geführt werden, so ist die Bewilligung der Exekution bei dem inländischen Bezirksgerichte anzusuchen, in dessen Sprengel die Behörde oder das öffentliche Organ, von welchem der Exekutionstitel herrührt, ihren Sitz haben oder der Schiedsspruch gefällt oder der Vergleich abgeschlossen wurde.
Dokumentnummer
NOR12020926
alte Dokumentnummer
N2189616726T