Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 6.Paragraph 6,
Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und im Falle des § 18 Z. 3, derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat oder wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansuchen wolle. Wenn zur Exekutionsbewilligung das Exekutionsgericht berufen ist und im Falle des Paragraph 18, Ziffer 3,, derjenige, wider den die Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen hat oder wenn wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten in verschiedenen Gerichtssprengeln einleitende Exekutionshandlungen vorzunehmen sein würden, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansuchen wolle.
Dokumentnummer
NOR12020927
alte Dokumentnummer
N2189616727T