Rechtstracker.at

§ 25 EO

Fassungen
01.01.1993 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 756/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 2502.01.201730.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 100/2016
§ 2501.03.200801.01.2017 § → § BGBl. I Nr. 37/2008
§ 2501.01.200429.02.2008 § → § BGBl. I Nr. 31/2003
§ 2501.07.199631.12.2003 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 2501.01.199330.06.1996 BGBl. Nr. 756/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 756/1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Thätigkeit der Vollstreckungsorgane.

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckungsorgane haben sich bei Ausführung der ertheilten Aufträge innerhalb des ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Wirkungskreises zu halten und die im einzelnen Falle vom Gerichte gegebenen besonderen Weisungen genau zu beobachten. In Orten, in denen mehrere Exekutionsgerichte ihren Sitz haben, dürfen die Vollstreckungsorgane bei einer Exekution auf bewegliche körperliche Sachen die Sprengelgrenzen überschreiten und die Amtshandlung im ganzen Ort vornehmen. Das Gericht, in dessen Sprengel eine Amtshandlung vollzogen wurde, ist hievon zu verständigen.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsorgane sind berechtigt, die mittels der Execution zu erzwingenden Zahlungen oder sonstigen Leistungen in Empfang zu nehmen, über das Empfangene wirksam zu quittiren und dem Verpflichteten, wenn er durch die Leistung seine Verbindlichkeit erfüllt hat, auf Verlangen die ihnen zu diesem Zwecke vom Gerichte oder vom betreibenden Gläubiger eingehändigten Schuldurkunden auszuliefern. Das Recht des Verpflichteten, nachträglich noch eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird hiedurch nicht berührt. Der Gläubiger kann während des Executionsverfahrens die ihm als Gegenleistung obliegende Übergabe einer Urkunde, einer Geldsumme oder sonstiger Sachen an den Verpflichteten rechtswirksam durch die Vollstreckungsorgane bewerkstelligen lassen.
  3. Absatz 3,Die Befugnis der Gerichtsdiener zum Geldempfange kann im Verordnungswege in Ansehung höherer Geldbeträge eingeschränkt werden. Jede solche Einschränkung ist auf ortsübliche Weise kundzumachen.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Gerichtsdiener gibt es nicht mehr.

Schlagworte

Tätigkeit, Exekution, quittieren, Exekutionsverfahren

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020947

alte Dokumentnummer

N2189616747T