Rechtstracker.at

§ 26 EO

Fassungen
01.05.1983 bis 30.06.1996 — BGBl. Nr. 135/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 2601.07.200530.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2004
§ 2601.05.199730.06.2005 § → § BGBl. Nr. 759/1996
§ 2601.07.199630.04.1997 § → § BGBl. Nr. 519/1995
§ 2601.05.198330.06.1996 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.05.1983BGBl. Nr. 135/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996danach: BGBl. Nr. 519/1995

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckungsorgane sind befugt, soweit es der Zweck der Execution erheischt, die Wohnung des Verpflichteten, dessen Behältnisse, und wenn nöthig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die vom Verpflichteten getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmerthüren und verschlossene Behältnisse dürfen sie zum Zwecke der Execution eröffnen lassen. Falls jedoch weder der Verpflichtete noch eine zu seiner Familie gehörige oder eine von ihm zur Obsorge bestellte erwachsene Person anwesend wäre, sind den vorerwähnten Executionshandlungen zwei vertrauenswürdige, großjährige Personen als Zeugen beizuziehen.
  2. Absatz 2,Die Vollstreckungsorgane können behufs Beseitigung eines ihnen entgegengestellten Widerstandes die Unterstützung der Sicherheitsorgane und erforderlichenfalls auch der Gendarmerie unmittelbar nachsuchen. Wegen Erwirkung militärischer Hilfe haben sie sich an den Vorsteher des Executionsgerichtes zu wenden.
  3. Absatz 3,Bei Executionen gegen activ dienende Personen der bewaffneten Macht oder der Gendarmerie ist, wenn nicht Gefahr am Verzuge ist, behufs Beseitigung eines Widerstandes die Unterstützung des militärischen Vorgesetzten des Verpflichteten anzusuchen.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Der Begriff der Großjährigkeit wurde durch das
Bundesgesetz, BGBl. Nr. 108/1973, durch Volljährigkeit ersetzt; die
Anpassung dieser Bestimmung unterblieb jedoch.

Schlagworte

Exekution, Zimmertür, Exekutionshandlung, Exekutionsgericht, aktiv

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020948

alte Dokumentnummer

N2189616748T