Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Beginn des Executionsvollzuges.
§. 33.Paragraph 33,
Der Vollzug der Execution ist als begonnen anzusehen, sobald das Ersuchen um den Executionsvollzug beim Executionsgerichte eingelangt ist, falls aber das zur Bewilligung der Execution zuständige Gericht zugleich Executionsgericht ist, sobald der Auftrag zur Vornahme der ersten Executionshandlung an das zu dessen Ausführung bestimmte Organ gelangt ist.
Schlagworte
Exekutionsvollzug, Exekution, Exekutionsgericht, Exekutionshandlung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12020955
alte Dokumentnummer
N2189616755T