Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Tod des Verpflichteten.
§. 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Execution, so kann diese, sobald eine Erbserklärung angebracht oder ein Nachlasscurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Execution zuständigen Gerichte gestellt werden.
(2)Absatz 2,Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Execution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung nothwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.
Schlagworte
Exekution, Nachlasskurator, Nachlaßvertreter, notwendig, Grundbuch, Verlassenschaftskurator
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12020956
alte Dokumentnummer
N2189616756T