Rechtstracker.at

§ 36 EO

Fassungen
01.03.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 628/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36 heute01.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 86/2021
§ 3601.01.201530.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 69/2014
§ 3601.01.199531.12.2014 § → § BGBl. Nr. 624/1994
§ 3601.03.199231.12.1994 BGBl. Nr. 628/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.03.1992BGBl. Nr. 628/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 624/1994

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Wenn der Verpflichtete bestreitet:
    1. Ziffer eins
      dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
    2. Ziffer 2
      daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
    3. Ziffer 3
      wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
    so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Die Klage ist bei dem Gerichte anzubringen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Auf diese Klage finden die Bestimmungen des Paragraph 35,, vorletzter Absatz, über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sinngemäße Anwendung.
  3. Absatz 3,Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.

Anmerkung

ÜR zu Abs. 1 Z 2: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991.

Schlagworte

Impugnationsklage, Vollstreckungsbekämpfungsklage, Exekutionsbewilligung, Tatsache, Rekurs, Einstellung

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020958

alte Dokumentnummer

N2189616758T