Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 628 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Einwendungen gegen die Executionsbewilligung.
§. 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Wenn der Verpflichtete bestreitet:
dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (§. 7 Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§. 9) eingetreten seien;dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Thatsachen (Paragraph 7, Absatz 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (Paragraph 9,) eingetreten seien;
daß sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;
wenn er behauptet, dass der betreibende Gläubiger auf die Einleitung der Execution überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat,
so hat er seine bezüglichen Einwendungen, falls sie nicht mittels Recurs gegen die Executionsbewilligung angebracht werden können, im Wege der Klage geltend zu machen.
(2)Absatz 2,Die Klage ist bei dem Gerichte anzubringen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Auf diese Klage finden die Bestimmungen des §. 35, vorletzter Absatz, über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sinngemäße Anwendung.Die Klage ist bei dem Gerichte anzubringen, bei dem die Bewilligung der Execution in erster Instanz beantragt wurde. Auf diese Klage finden die Bestimmungen des Paragraph 35,, vorletzter Absatz, über die Verbindung aller Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war, sinngemäße Anwendung.
(3)Absatz 3,Wenn der Klage rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Execution einzustellen.
Anmerkung
ÜR zu Abs. 1 Z 2: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991.
Schlagworte
Impugnationsklage, Vollstreckungsbekämpfungsklage,
Exekutionsbewilligung, Tatsache, Rekurs, Einstellung
Dokumentnummer
NOR12020958
alte Dokumentnummer
N2189616758T