Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
§. 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Bei Aufschiebung der Execution bleiben, sofern das Gericht nicht etwas anderes anordnet, alle Executionsacte einstweilen bestehen, welche zur Zeit des Ansuchens um Aufschiebung bereits in Vollzug gesetzt waren.
(2)Absatz 2,Die Aufhebung bereits vollzogener Executionsacte kann das Gericht bei Aufschiebung der Execution nur dann anordnen, wenn die Aufrechterhaltung dieser Acte demjenigen, der die Aufschiebung verlangt, einen schwer zu ersetzenden Nachtheil verursachen würde und er überdies für die volle Befriedigung des zu vollstreckenden Anspruches Sicherheit leistet.
(3)Absatz 3,Wenn nur in Ansehung einzelner der in Execution gezogenen Gegenstände oder eines Theiles des Anspruches Gründe für die Aufschiebung der Execution eintreten, ist die Execution in dem einen Falle einstweilen nur hinsichtlich der übrigen Gegenstände, in dem anderen Falle aber nur wegen des durch den Aufschiebungsgrund nicht betroffenen Theiles des Anspruches fortzuführen.
Schlagworte
Exekution, Nachteil, Sicherheitsleistung, Exekutionsakt, Akt, Teil
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR12020965
alte Dokumentnummer
N2189616765T